Ausgleichsabgabe

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Ausgleichsabgabe

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Die Regelungen zur Ausgleichsabgabe wurden im § 77 SGB IX zum 01.07.2001 geändert. Die Beschäftigungsquote beträgt jetzt 5%, d.h. ab einer Belegschaftsstärke von 20 Personen besteht Beschäftigungspflicht für schwerbehinderte Mitarbeiter.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist nun gestaffelt:

  • 105 € bei einer Beschäftigungsquote ab 3% bis unter 5%

  • 180 € bei einer Beschäftigungsquote ab 2% bis unter 3%

  • 260 € bei einer Beschäftigungsquote unter 2%

Sollten Sie Ihre Beschäftigungspflicht nicht erfüllen können, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, dass  50% unserer im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistung auf Ihre Ausgleichsabgabe angerechnet werden können, wenn Sie Aufträge an gemeinnützig anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen nach § 136 SGB IX vergeben. Und davon profitieren Sie als unser Kunde. Auf den Nettorechnungsbetrag erheben wir nur den verminderten MwSt.-Satz von 7%.

Ein Beispiel:

Sie beschäftigen 80 Mitarbeiter.
Sie sollten 4 Plätze besetzen, aber haben
nur
1 als behindert anerkannten Mitarbeiter.

Ihre monatliche Belastung durch die zu
zahlende Ausgleichsabgabe:
780,00 €
(= 3 x 260,- €).

Sie vergeben Aufträge mit einem Umsatz von 2000,00 €
im Monat an eine Werkstatt für behinderte Menschen.
Davon ist der Leistungsanteil der Werkstatt für behinderte Menschen  im Beispiel
1500,00 €
zu
50 % anrechenbar.

Sie zahlen statt 780,00 € Ausgleichsabgabe:
780,00 € abzüglich 50 % des anrechenbaren Umsatzes
(im Beispiel:
750,00 €)

¨   verbleibende noch zu zahlende Ausgleichsabgabe 30,00 €

¨   mögliches Einsparpotential 750,00 € monatlich

  x 12 = 9000,00 € jährlich

Hier können sie ein Faltblatt zur Ausgleichsabgabe downloaden oder per E-Mail bestellen.

Weitere Informationen und Rechenbeispiele finden Sie unter:
www.hauptfuersorgestellen.de

 

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