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Die Regelungen zur
Ausgleichsabgabe wurden im § 77 SGB IX zum 01.07.2001
geändert. Die Beschäftigungsquote beträgt jetzt 5%, d.h. ab einer
Belegschaftsstärke von 20 Personen besteht
Beschäftigungspflicht für schwerbehinderte Mitarbeiter.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist nun gestaffelt:
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105 € bei einer
Beschäftigungsquote ab 3% bis unter 5%
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180 € bei einer
Beschäftigungsquote ab 2% bis unter 3%
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260 € bei einer
Beschäftigungsquote unter 2%
Sollten Sie Ihre
Beschäftigungspflicht nicht erfüllen können, hat der
Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, dass 50% unserer
im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistung auf Ihre
Ausgleichsabgabe angerechnet werden können, wenn Sie Aufträge
an gemeinnützig anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen nach §
136 SGB IX vergeben. Und
davon profitieren Sie als unser Kunde. Auf den Nettorechnungsbetrag
erheben wir nur den verminderten MwSt.-Satz von 7%.
Ein Beispiel:
Sie beschäftigen
80
Mitarbeiter.
Sie sollten 4
Plätze besetzen, aber haben
nur
1
als behindert anerkannten Mitarbeiter.
Ihre monatliche Belastung durch die zu
zahlende Ausgleichsabgabe:
780,00 €
(= 3 x 260,- €).
Sie vergeben Aufträge mit einem Umsatz von
2000,00 €
im Monat an eine Werkstatt für behinderte Menschen.
Davon ist der Leistungsanteil der Werkstatt für behinderte
Menschen im Beispiel
1500,00 €
zu
50 %
anrechenbar.
Sie zahlen statt
780,00 €
Ausgleichsabgabe:
780,00 €
abzüglich
50 %
des anrechenbaren Umsatzes
(im Beispiel:
750,00 €)
¨ verbleibende
noch zu zahlende Ausgleichsabgabe
30,00 €
¨ mögliches
Einsparpotential
750,00 €
monatlich
x 12 =
9000,00 €
jährlich
Hier können sie
ein Faltblatt zur Ausgleichsabgabe
downloaden oder
per E-Mail
bestellen.

Weitere Informationen und
Rechenbeispiele finden Sie unter:
www.hauptfuersorgestellen.de
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